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Wiederinbetriebnahme nach vorrübergehender Stilllegung

 
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Autor Nachricht
Country-HAM



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Beiträge: 109
Wohnort: Hamm

BeitragVerfasst am: 05.11.2006 14:21    Titel: Wiederinbetriebnahme nach vorrübergehender Stilllegung Antworten mit Zitat

Question

Moin, moin,

mal ´ne ganz dumme Frage.

Wir (mein Schwiegervater und ich) sitzen hier und diskutieren wegen unserer Autos.

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, das in naher Zukunft, die Frist von 18 Monaten für die Wiederinbetriebnahme OHNE TÜV-Vollabnahme entfällt und auf 7 Jahre verlängert wird...

Kann das jemand bestätigen?

Schönen Sonntag noch,

der Julian
_________________
VW Golf Country - stecken bleiben, wo andere erst gar nicht hinkommen... - und wenn er stecken bleibt, dann zieht ihn der Defender halt wieder raus!!! Wink)
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Maulwurf



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BeitragVerfasst am: 05.11.2006 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ist richtig, gilt ab 01.03.2007.
Ab da reicht eine normale HU, wenn das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre abgemeldet war.
_________________
Grüsse aus Mari__bor_
Bernd
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Country-HAM



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Beiträge: 109
Wohnort: Hamm

BeitragVerfasst am: 05.11.2006 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Jawoll, ich habs auch eben gefunden:

Beim regulären Kennzeichen lässt sich der Zeitraum der vorübergehenden Stilllegung jedes Jahr individuell gestalten, unverhoffte Schönwetterperioden können noch genutzt werden. Die anteilige Kraftfahrzeugsteuer wird, auf Tage umgerechnet, zurückerstattet.
Aufpassen: Nach 18 Monaten Stilllegung erlischt der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II; die Wieder-Inbetriebnahme erfordert dann ein „Vollgutachten“ (§21 StVZO). Mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug-Zulassung-Verordnung (ab voraussichtlich März 2007) verlängert sich die Löschfrist auf 7 Jahre. Die Wiederzulassung kann dann innerhalb dieser sieben Jahre mit bestanderer Hauptuntersuchung erfolgen.
Generell werden bei der Wiederzulassung die neuen EU-Zulassungsbescheinigungen ausgehändigt.

Quelle: adac-online

Grüße
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